BVerwG vom 23.05.2002
2 C 35.00
Normen:
EU-Vertrag Art. 49 Abs. 1 Art. 50 ; HBeihVO § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ( § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BhV) ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 269
DVBl 2002, 1643
DÖV 2003, 31
NJW 2003, 768

Beamtenrecht; Europäisches Gemeinschaftsrecht - Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens, dass die Auslandskur zwingend notwendig ist; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach EU-Vertrag; Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des sozialen Sicherungssystems als Rechtfertigungsgrund für Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs; Unanwendbarkeit bei beamtenrechtlicher Beihilfe; Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwecks finanzieller Sicherung des inländischen Kurwesens

BVerwG, vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 2 C 35.00

DRsp Nr. 2002/12916

Beamtenrecht; Europäisches Gemeinschaftsrecht - Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens, dass die Auslandskur zwingend notwendig ist; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach EU-Vertrag; Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des sozialen Sicherungssystems als Rechtfertigungsgrund für Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs; Unanwendbarkeit bei beamtenrechtlicher Beihilfe; Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwecks finanzieller Sicherung des inländischen Kurwesens

»Eine beihilferechtliche Vorschrift, welche die Beihilfe bei Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der amtsärztlichen Bestätigung abhängig macht, dass eine Auslandskur zwingend notwendig ist, verstößt gegen Art. 49 Abs. 1 EU-Vertrag über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs.«

Normenkette:

EU-Vertrag Art. 49 Abs. 1 Art. 50 ; HBeihVO § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ( § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BhV) ;

Gründe:

I. Die Klägerin beantragte im Dezember 1995, die Aufwendungen für eine Heilkur, die sie während der nächsten Osterferien in Abano Terme/Italien durchführen wollte, als beihilfefähig anzuerkennen. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten ab, wonach eine Kur im Ausland nicht zwingend erforderlich sei.