BGH - Beschluss vom 20.03.2009
2 StR 545/08
Normen:
StPO § 26a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 207
StraFo 2009, 239
wistra 2009, 317
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.07.2008

Befangenheitsgesuch wegen Zweifeln an der prozessordnungsgemäßen Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden der Strafkammer; Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als offensichtlich unbegründet

BGH, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 2 StR 545/08

DRsp Nr. 2009/8684

Befangenheitsgesuch wegen Zweifeln an der prozessordnungsgemäßen Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden der Strafkammer; Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als offensichtlich unbegründet

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2008 wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: