OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2013
III-3 Ws 27/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 28 Abs. 2; StPO § 21;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 215
NStZ-RR 2013, 5

Begriff des erkennenden Richters im Ablehnungsverfahren; Richter der Berufungsstrafkammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen III-3 Ws 27/13

DRsp Nr. 2013/4388

Begriff des erkennenden Richters im Ablehnungsverfahren; Richter der Berufungsstrafkammer

Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK Mit der Vorlage der Akten an das Berufungsgericht gemäß § 321 StPO sind die dort nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Richter "erkennende Richter" i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Werden gegen diese gerichtete Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ausgeschlossen, selbst wenn noch kein Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt ist.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 28 Abs. 2; StPO § 21;

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 12. Juli 2011 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Berufung.