OLG Koblenz - Beschluss vom 19.08.2013
2 Ws 510/13
Normen:
StPO § 112 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 116 Abs. 4;
Vorinstanzen:
GStA Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws GSTA 338/13
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Gs 930/12
StA Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 1025 Js 12779/12

Begründetheit des Widerrufs der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 510/13

DRsp Nr. 2014/3091

Begründetheit des Widerrufs der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls

Ein Widerruf der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ohne Hinzutreten neuer Umstände ist nicht begründet, wenn der Angeklagte in der Berufungsinstanz zu demselben Strafmaß verurteilt wird wie in der ersten Instanz, weil sich an der Prognose des erstinstanzlichen Richters in dieser Konstellation offensichtlich nichts geändert und die Fluchtgefahr sich nicht erhöht hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Juni 2013 wie folgt abgeändert:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. September 2012 wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:

a.

Der Angeklagte hat vor seiner Freilassung eine Kaution in Höhe von 10.000 Euro zu stellen, die nicht verpfändet oder abgetreten werden darf.

b.

Der Angeklagte hat sich wöchentlich einmal, jeweils montags bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier bis spätestens 9.00 Uhr zu melden.

2.

Die weitergehende, auf Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls gerichtete Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.