Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Juni 2013 wie folgt abgeändert:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. September 2012 wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:
a.Der Angeklagte hat vor seiner Freilassung eine Kaution in Höhe von 10.000 Euro zu stellen, die nicht verpfändet oder abgetreten werden darf.
b.Der Angeklagte hat sich wöchentlich einmal, jeweils montags bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier bis spätestens 9.00 Uhr zu melden.
2.Die weitergehende, auf Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls gerichtete Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
3.
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