OLG Celle - Beschluss vom 19.01.2007
1 Ws 6/07
Normen:
StPO § 142 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 80
NStZ-RR 2008, 80
StV 2007, 375
StV 2007, 375

Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen besonderer Schwierigkeit; Gefahr des Widerrufs der Bewährung nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 6/07

DRsp Nr. 2008/22090

Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen besonderer Schwierigkeit; Gefahr des Widerrufs der Bewährung nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

»Bei drohender Vollstreckung von insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe und der Notwendigkeit, in einem für den Widerruf relevanten Verfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist für den Verurteilten eine besondere Schwierigkeit im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO gegeben.«

Normenkette:

StPO § 142 ;

Gründe:

1. Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit welchem die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt hat, ihm im Rahmen einer anstehenden Entscheidung über einen Widerrufsantrag einen notwendigen Verteidiger beizuordnen. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, im Falle eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung habe der Verurteilte allenfalls das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zu erwarten, was eine Beiordnung nicht erfordere.

2. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.