1. Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit welchem die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt hat, ihm im Rahmen einer anstehenden Entscheidung über einen Widerrufsantrag einen notwendigen Verteidiger beizuordnen. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, im Falle eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung habe der Verurteilte allenfalls das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zu erwarten, was eine Beiordnung nicht erfordere.
2. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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