BGH - Urteil vom 24.07.2003
3 StR 212/02
Normen:
StPO §§ 163a 168c Abs. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 671
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Benachrichtigung des Beschuldigten von der Vernehmung eines Zeugen, dem Vertraulichkeit zugesichert wurde; Begriff des Beschuldigten

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 3 StR 212/02

DRsp Nr. 2003/11441

Benachrichtigung des Beschuldigten von der Vernehmung eines Zeugen, dem Vertraulichkeit zugesichert wurde; Begriff des "Beschuldigten"

»1. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft.2. Die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Verteidigers vom Termin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann auch bei der Vernehmung eines Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden Vertraulichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben.«

Normenkette:

StPO §§ 163a 168c Abs. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten S. wegen "Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge" in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt.