OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.04.2010
2 Ws 147/08
Normen:
StPO § 172;
Fundstellen:
NJW 2011, 691
NZG 2010, 786
ZIP 2010, 2457 (LS)
ZIP 2010, 2457

Berechtigung des Verantwortlichen eines in Form verschiedener Kapitalgesellschaften organisierten Medienkonzerns zur Antragstellung im Klageerzwingungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 147/08

DRsp Nr. 2010/9667

Berechtigung des Verantwortlichen eines in Form verschiedener Kapitalgesellschaften organisierten Medienkonzerns zur Antragstellung im Klageerzwingungsverfahren

Wer über die Konstruktion eines Medienkonzerns mit Haftungsbeschränkung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, um einen Durchgriff auf die eigene Person zu vermeiden, muss konsequenterweise umgekehrt Anspruchsbeschränkungen gegen sich selbst gelten lassen, wenn es um Ansprüche aus einem mit einer Konzerngesellschaft geschlossenen Vertrag geht. Antragsberechtigt nach § 172 StPO ist dann nur die juristische Person und nicht die hinter ihr stehende natürliche Person.

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 09. Juli 2008 werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 172;

Gründe:

I. Aus der Antragsschrift, die allein Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages im Klageerzwingungsverfahren ist, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Antragsteller zu 1), Dr. X, war Gründer und Namensgeber der im nationalen und internationalen Mediengeschäft tätigen "X-Gruppe". Dieser Medienkonzern gliederte sich nach einer im Jahr 2000 erfolgten Umstrukturierung in drei Bereiche:

- XY GmbH & Co. KGaA:

...;

- XZ GmbH & Co. KGaA:

D;

- XA GmbH & Co. KG:

Beteiligungen an B AG, A und C-O2.