Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 09. Juli 2008 werden als unzulässig verworfen.
I. Aus der Antragsschrift, die allein Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages im Klageerzwingungsverfahren ist, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Antragsteller zu 1), Dr. X, war Gründer und Namensgeber der im nationalen und internationalen Mediengeschäft tätigen "X-Gruppe". Dieser Medienkonzern gliederte sich nach einer im Jahr 2000 erfolgten Umstrukturierung in drei Bereiche:
- XY GmbH & Co. KGaA:
...;
- XZ GmbH & Co. KGaA:
D;
- XA GmbH & Co. KG:
Beteiligungen an B AG, A und C-O2.
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|