OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2005
2 Ss 207/05
Normen:
StPO § 318 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 592
NZV 2006, 167
VRS 109, 122
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.02.2005

Berufung; Beschränkung; Fahrverbot; Zulässigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ss 207/05

DRsp Nr. 2005/9918

Berufung; Beschränkung; Fahrverbot; Zulässigkeit

»Eine Beschränkung der Berufung allein auf das Fahrverbot ist unzulässig.«

Normenkette:

StPO § 318 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 07. Oktober 2004 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung vom 08. Februar 2005 seine "Berufung auf die Prüfung der Frage, ob ein Fahrverbot, und wenn ja von welcher Dauer, verhängt werden muß" beschränkt.

Das Landgericht hat dazu im angefochtenen Urteil ausgeführt:

"Infolge der Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig und die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen bindend geworden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe ist nicht angegriffen worden. Diese ist damit auch in Rechtskraft erwachsen".

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Ihren Aufhebungsantrag hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt begründet:

"Die zulässige Revision hat auf die in allgemeiner Form hin erhobene Sachrüge bzgl. des Rechtsfolgenausspruches einen zumindest vorläufigen Erfolg.