SchlHOLG - Beschluß vom 11.10.1999
2 Ws 345/99
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StPO § 94;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 112
NStZ-RR 2001, 72 (Kotz/Rahlf)
SchlHA 2000, 127
StV 2000, 11
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 13.08.1999

Beschlagnahme tagebuchartiger Aufzeichnungen

SchlHOLG, Beschluß vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 2 Ws 345/99

DRsp Nr. 2009/9807

Beschlagnahme tagebuchartiger Aufzeichnungen

Auch wenn einem Angeklagten schwerwiegende Vertöße gegen das BtMG (hier: 56 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain) vorgeworfen werden, ist das in derartigen Delikten liegende strafrechtliche Unrecht nicht so gewichtig, dass es das Zurücktreten des Grundrechtsschutzes der Persönlichkeitssphäre rechtfertigen würde.

Der angefochtene Beschluß und die Beschlagnahme des "Terminkalenders 1997" (lfd. Nr. 3 der Niederschrift vom 6. Januar 1998 (Bl. 14 dA)) werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt (§§ 473, 467 StPO analog).

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StPO § 94;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer an den Senat gerichteten Stellungnahme vom 7. September 1999 hierzu ausgeführt: