BVerfG - Beschluß vom 30.01.2002
2 BvR 2248/00
Normen:
StPO § 97 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1410
NStZ 2002, 377
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Qs 10/00
AG Mannheim, vom 10.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Gs 2413/00

Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen

BVerfG, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 2248/00

DRsp Nr. 2002/3147

Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen

Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, dürfen weder beschlagnahmt, noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Beschuldigte die Aufzeichnungen erkennbar, also für einen Außenstehenden nachvollziehbar, für Zwecke der Verteidigung angefertigt hat. Ist nicht sofort feststellbar, ob die einzelnen Aufzeichnungen, die bei einer Durchsuchung gefunden werden, der Verteidigung dienen, so können sie vorläufig sichergestellt werden. Eine Pflicht zur sofortigen und ungelesenen Herausgabe besteht nur, wenn die Eigenschaft als Verteidigungsunterlage offensichtlich ist; andernfalls erfordern bereits die rein tatsächlichen Umstände eine Durchsicht.

Normenkette:

StPO § 97 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit und Dauer der Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten Notebooks, von dem die Beschwerdeführerin behauptet, auf ihm seien Verteidigungsunterlagen gespeichert.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.