OLG Köln - Beschluss vom 18.01.2006
2 Ws 617/05
Normen:
StPO § 120 ;
Fundstellen:
StV 2006, 143
Vorinstanzen:
LG Aachen - 64 Kls 103 Js 633/04-23/05 - 6.12.2005,

Beschleunigung in Haftsachen - Unzulässigkeit weiträumiger Terminierung bei Terminschwierigkeiten des Verteidigers eines nichtinhaftierten Mitangeklagten

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 617/05

DRsp Nr. 2006/6248

Beschleunigung in Haftsachen - Unzulässigkeit weiträumiger Terminierung bei Terminschwierigkeiten des Verteidigers eines nichtinhaftierten Mitangeklagten

»In einem Verfahren, in dem sich nur einer von mehreren Angeklagten in Untersuchungshaft befindet, ist eine weiträumige Terminierung allein mit Rücksicht auf Terminschwierigkeiten des Verteidigers eines nicht in Haft befindlichen Angeklagten mit dem Grundsatz der Beschleunigung in Haftsachen nicht vereinbar.«

Normenkette:

StPO § 120 ;

Gründe:

I. Der Angeklagte wurde am 31.03.2005 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 17.03.2005 (41 Gs 1114/05 a)) verhaftet und befindet sich seit dem in Untersuchungshaft, derzeit auf der Grundlage des Haftbefehls des Landgerichts Aachen vom 03.08.2005, verkündet am 08.08.2005. Darin wird ihm - entsprechend der Anklage vom 28.06.2005 - vorgeworfen, in der Zeit vom August 2004 bis zum 31.03.2005 in 14 Fällen gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten M. unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB). Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift und den Haftbefehl Bezug genommen.