Gründe:
I. Der Angeklagte wurde am 31.03.2005 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 17.03.2005 (41 Gs 1114/05 a)) verhaftet und befindet sich seit dem in Untersuchungshaft, derzeit auf der Grundlage des Haftbefehls des Landgerichts Aachen vom 03.08.2005, verkündet am 08.08.2005. Darin wird ihm - entsprechend der Anklage vom 28.06.2005 - vorgeworfen, in der Zeit vom August 2004 bis zum 31.03.2005 in 14 Fällen gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten M. unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB). Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift und den Haftbefehl Bezug genommen.