KG - Beschluss vom 24.09.2013
(4) 141 HEs 62/13 (35-37/13)
Normen:
StPO § 112 Abs. 1 Satz 1; StPO § 122; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 121 Abs. 1;

Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

KG, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen (4) 141 HEs 62/13 (35-37/13)

DRsp Nr. 2013/23471

Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

Die Erkrankung der Vorsitzenden stellt einen besonderen Grund im Sinne des § 121 StPO dar und steht der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei ansonsten zügig geführtem Verfahren nicht entgegen.

Die Untersuchungshaft der Angeklagten dauert fort.

Bis zum Urteil, längstens bis zum 23. Dezember 2013, wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 Satz 1; StPO § 122; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 121 Abs. 1;

Gründe: