Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung nach Verbüßung von 15 Jahren der durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23.03.2000 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt. Je eine Ausfertigung des Beschlusses sind dem Verurteilten am 17.12.2012 und dem Verteidiger am 04.01.2013 zugestellt worden. Mit am 09.01.2013 eingegangenem Verteidigerschriftsatz hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
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