OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2013
III-1 Ws 49/13
Normen:
StPO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 215
NStZ-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 61 StVK 127/12

Beschwerdefrist bei Zustellungen an Verteidiger und Verurteilten; Zustellung an Verurteilten nach Ablauf der Bescherdefrist für den Verteidiger

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen III-1 Ws 49/13

DRsp Nr. 2013/4658

Beschwerdefrist bei Zustellungen an Verteidiger und Verurteilten; Zustellung an Verurteilten nach Ablauf der Bescherdefrist für den Verteidiger

§ 37Abs. 2StPObestimmt, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Jedoch wird eine bereits versäumte Frist nicht wieder eröffnet, selbst dann nicht, wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Normenkette:

StPO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung nach Verbüßung von 15 Jahren der durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23.03.2000 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt. Je eine Ausfertigung des Beschlusses sind dem Verurteilten am 17.12.2012 und dem Verteidiger am 04.01.2013 zugestellt worden. Mit am 09.01.2013 eingegangenem Verteidigerschriftsatz hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.