OLG Bamberg - Beschluss vom 10.10.2005
2 Ss OWi 269/05
Normen:
StPO § 24 § 213 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 588
StV 2006, 683
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 18.10.2004

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 269/05

DRsp Nr. 2007/11297

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

»Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn auf einen berechtigten Terminsverlegungsantrag ohne Rücksichtnahme auf die Anreisedauer terminiert und eine weitere Verlegung dieses Termins kategorisch abgelehnt wird.«

Normenkette:

StPO § 24 § 213 ;

Gründe:

I. Mit Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes vom 09.06.2004 wurde gegen die Betroffene wegen Missachtung des länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts einer Ampelanlage eine Geldbuße von 125 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach Einspruch der Betroffenen bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung für Mittwoch, den 22.09.2004 um 7.55 Uhr. Mit Schriftsatz vom 14.09.2004 beantragte der Verteidiger wegen einer Terminskollision die Verlegung des Hauptverhandlungstermins und bat darum, den Termin in den Mittagsstunden anzuberaumen, da er beabsichtige, mit der Partei aus der Nähe von Karlsruhe zum Termin nach Landshut anzureisen. Mit Verfügung vom 16.09.2004 verlegte der Tatrichter den Hauptverhandlungstermin auf Montag, den 18.10.2004, 9.20 Uhr, mit dem Zusatz "Dieser Termin wird nicht mehr verlegt werden".