BGH - Beschluß vom 05.08.2003
StB 7/03
Normen:
StPO § 94 § 110 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 670
wistra 2003, 432

Bestätigung der Sicherstellung noch durchzusehender Schriftstücke; Anwendungsumfang von § 110 StPO

BGH, Beschluß vom 05.08.2003 - Aktenzeichen StB 7/03

DRsp Nr. 2003/11085

Bestätigung der Sicherstellung noch durchzusehender Schriftstücke; Anwendungsumfang von § 110 StPO

1. § 110 StPO erfasst alle Gegenstände, die wegen ihres Gedankeninhalts Bedeutung haben, namentlich alles private und berufliche Schriftgut, aber auch Mitteilungen und Aufzeichnungen aller Art, gleichgültig auf welchem Informationsträger sie festgehalten sind, somit auch alle elektronischen Datenträger und Datenspeicher.2. Wurden Unterlagen im Sinn von § 110 StPO sichergestellt, deren Durchsicht noch nicht abgeschlossen ist, wird nicht Beschlagnahme richterlich bestätigt, sondern die "vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht".3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Durchsicht zügig durchgeführt wird. Für die Prüfung der sich daraus ergebenden Anforderungen steht dem Beschwerdeführer der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog offen.

Normenkette:

StPO § 94 § 110 ;

Gründe:

I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer R. sowie gegen die Mitbeschuldigten G. , K. , S. u. a. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB).