BVerfG - Beschluss vom 16.11.2016
2 BvR 323/16
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 33a;
Fundstellen:
StV 2018, 630
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 607 Vollz 154/15

Bestehen der Gefahr einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen dem Gefangenen und seinen Angehörigen während des Strafvollzugs; Begrenzung solcher nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sowie unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit; Notwendigkeit der Erhebung der Anhörungsrüge betreffend eine Gehörsverletzung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 323/16

DRsp Nr. 2016/19915

Bestehen der Gefahr einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen dem Gefangenen und seinen Angehörigen während des Strafvollzugs; Begrenzung solcher nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sowie unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit; Notwendigkeit der Erhebung der Anhörungsrüge betreffend eine Gehörsverletzung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 33a;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

1. Der Beschluss des Landgerichts begegnet zwar verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.