BGH - Beschluß vom 15.01.2003
5 StR 251/02
Normen:
StPO § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 170
BRAK-Mitt 2003, 139
NJW 2003, 1331
wistra 2003, 271
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Bestellung eines Pflichtverteidigers bei möglicher Interessenkollision infolge sukzessiver Mehrfachverteidigung

BGH, Beschluß vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 5 StR 251/02

DRsp Nr. 2003/3063

Bestellung eines Pflichtverteidigers bei möglicher Interessenkollision infolge sukzessiver Mehrfachverteidigung

»Gebotene Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger bei konkreter Gefahr einer Interessenkollision in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidigung.«

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten J wegen Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe - nach Einbeziehung anderweits verhängter rechtskräftiger Strafen als Gesamtstrafe -, den Angeklagten D wegen Beihilfe zum Mord zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

1. Das Schwurgericht hat folgendes festgestellt:

Die Angeklagten hatten seit 1992 massive Konflikte mit ihrem Geschäftspartner G . Der Angeklagte J begann im Jahre 1993, den mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten B zu überreden, G zu töten. Dem wiederholten Drängen J's chloß sich der Angeklagte D an; er war an der Tötung des mit beiden Angeklagten zerstrittenen, ihnen für ihr geschäftliches Fortkommen lästig und gefährlich gewordenen Partners gleichfalls interessiert. Schließlich erschoß B den G G im März 1994 hinterrücks - wie von beiden Angeklagten einkalkuliert - mit einer ihm von J zur Tatausführung übergebenen Pistole.