BGH - Beschluß vom 10.09.1985
2 ARs 242/85
Normen:
StPO § 462a Abs. 3 S. 2, § 460 ;
Fundstellen:
DRsp IV(466)194a
EzSt StPO § 462a Nr. 6
MDR 1986, 69
NJW 1986, 1117
NStZ 1986, 45
StV 1986, 95
VRS 69, 449

Bestimmung der Einsatzstrafe

BGH, Beschluß vom 10.09.1985 - Aktenzeichen 2 ARs 242/85

DRsp Nr. 1992/4190

Bestimmung der Einsatzstrafe

»Für die Beantwortung der Frage, welche von mehreren verhängten Strafen als höchste im Sinne von § 462a Abs. 3 S. 2 StPO anzusehen ist, kommt es bei Geldstrafen allein auf die Anzahl der Tagessätze, nicht auf deren Höhe an. Ist die Anzahl in den verschiedenen Urteilen gleich, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, dessen Urteil zuletzt ergangen ist.«

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 3 S. 2, § 460 ;

Das Amtsgericht Überlingen hat den Angeklagten am 4. April 1984 zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 50 DM verurteilt, gebildet aus Einzelstrafen von 40 und 30 Tagessätzen, das Amtsgericht Tettnang am 20. Dezember 1984 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 35 DM. Beide Gerichte haben ihre Zuständigkeit für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) verneint.

Gemäß § 14 StPO ist der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.

Zuständig ist das Amtsgericht Tettnang, weil die Höhe der verhängten Strafen als Beurteilungskriterium ausscheidet, aber dieses Gericht zuletzt entscheiden hat.