Das Amtsgericht Überlingen hat den Angeklagten am 4. April 1984 zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 50 DM verurteilt, gebildet aus Einzelstrafen von 40 und 30 Tagessätzen, das Amtsgericht Tettnang am 20. Dezember 1984 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 35 DM. Beide Gerichte haben ihre Zuständigkeit für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) verneint.
Gemäß § 14 StPO ist der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.
Zuständig ist das Amtsgericht Tettnang, weil die Höhe der verhängten Strafen als Beurteilungskriterium ausscheidet, aber dieses Gericht zuletzt entscheiden hat.
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