OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2010
3 RVs 72/10
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
StRR 2011, 318
VRR 2011, 309
VRA 2011, 159
NZV 2011, 356

Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 3 RVs 72/10

DRsp Nr. 2013/13210

Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Hinsichtlich des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Deshalb können bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen ist, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Die Grenze für den bedeutenden Schaden liegt bei 1.300 €.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Maßregelausspruch

aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Die Revisionsgebühr wird jedoch um 15 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Staatskasse die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.