SchlHOLG - Beschluss vom 15.08.2006
2 Ws 318/06 (199/06)
Normen:
BtMG § 33 ; RVG -VV Nr. 4142; StGB § 73 § 74 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 332 (Kotz)
StraFo 2006, 516
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 21.07.2006

Betäubungsmittelstrafrecht: Abgrenzung zwischen Einziehung und Verfall - Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Einziehung von Streckmitteln

SchlHOLG, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 318/06 (199/06)

DRsp Nr. 2008/20955

Betäubungsmittelstrafrecht: Abgrenzung zwischen Einziehung und Verfall - Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Einziehung von Streckmitteln

1. Gegenstand des Verfalls ist das Ergebnis aus einer rechtswidrigen Tat, mithin das durch eine Straftat mit den dort erzielten Erlösen auf dem illegalen Markt Erlangte. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Dealererlöse beim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln. 2. Die Einziehung richtet sich auf das unmittelbar durch eine vorsätzliche Straftat Geschaffene - z.B. gefälschte Urkunden, gefälschte Münzen - oder die zu ihrer Begehung und Verbreitung gebrauchten Gegenstände, damit nicht um das aufgrund von Straftaten Erworbene. Dem gemäß wird auch der Wert unterschiedlich bestimmt. 3. Der Wert des Verfalls besteht in dem mit illegalen Mitteln erworbenen Unrechtserlös, der Wert des Einziehungsgegenstandes in einem von strafrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten freien Besitz. Dieser ist als objektiver Verkehrswert zu ermitteln.