BVerfG - Beschluß vom 30.05.1996
2 BvR 727/94; 2 BvR 884/94
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 13 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG §§ 2 3 § 4 Abs. 2 § 2 ;
Fundstellen:
JuS 1997, 460
NJW 1996, 2643
NStZ 1996, 511
NVwZ 1996, 1099
RDV 1996, 243
ZfStrVo 1997, 111
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 669/93
OLG Koblenz, vom 28.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 25/94

Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

BVerfG, Beschluß vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 727/94; 2 BvR 884/94

DRsp Nr. 1996/23443

Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

1. Durch das Betreten von Hafträumen durch Justizbedienstete ohne vorheriges Anklopfen wird weder das Grundrecht des Gefangenen aus Art. 13 GG noch auf Wahrung der Intimsphäre verletzt.2. Der Schutzbereich des Art. 13 GG umfaßt nicht Hafträume einer Justizvollzugsanstalt. Ein Eingriff im Grundrecht des Gefangenen liegt auch nicht schon darin, daß ein Vollzugsbediensteter die Zelle betritt. Eine Grundrechtsverletzung kann jedoch in der Art und Weise liegen, in der sich der Anstaltsmitarbeiter dabei verhält. Ein Grundrechtsverstoß ist dabei auch bei einem Betreten ohne Anklopfen nicht gegeben, wenn der Gefangene durch die Schließgeräusche vorgewarnt wird und somit Gelegenheit hat, sich rechtzeitig bemerkbar zu machen und einer Verletzung seiner Privat- und Intimsphäre vorzubeugen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 13 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG §§ 2 3 § 4 Abs. 2 § 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Übung von Vollzugsbediensteten, die Hafträume von Strafgefangenen ohne vorheriges Anklopfen zu betreten.

I.