BGH - Urteil vom 06.03.2002
5 StR 501/01
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 174
Vorinstanzen:
LG Bremen,

Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

BGH, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 5 StR 501/01

DRsp Nr. 2002/7231

Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage"

1. Steht Aussage gegen Aussage, so ist eine umfassende Darstellung der relevanten Aussagen geboten. Bei einer solchen Beweislage muss das Urteil zudem erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. 2. Dies gilt nicht nur im Falle einer Verurteilung, sondern auch dann, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

I. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist den Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin am 16. Juli 2000 gemeinsam vergewaltigt zu haben. Die Nebenklägerin habe an diesem Tag gegen 5.00 Uhr einen Imbiß aufgesucht, in dem die beiden Angeklagten arbeiteten. Nachdem die Nebenklägerin etwas zum Essen bestellt hatte, habe der Angeklagte A. sie plötzlich gepackt und in einen neben dem Imbiß gelegenen Keller gezerrt. Dort habe er sie zunächst gezwungen, ihn oral zu befriedigen; anschließend hätten er und unmittelbar danach auch der Angeklagte K. an der Nebenklägerin gegen deren Willen jeweils den Analverkehr durchgeführt.