Bei allen Eingriffen der Ermittlungsbehörden ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der bei Beschlagnahme zu erwartende Schaden, der auch die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte umschließt, darf nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Stets ist eine Abwägung zu treffen, die die Schwere der Straftat und Stärke des Tatverdachts, aber auch die Erforderlichkeit der Maßnahme berücksichtigt. Stehen weniger einschneidende Mittel zur Verfügung, steht eine Beschlagnahme außer Verhältnis.
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