BGH vom 09.01.1989
StB 49/88
Normen:
StPO § 94 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 94 Verhältnismäßigkeit 1
NStE Nr. 4 zu § 94 StPO

BGH - 09.01.1989 (StB 49/88) - DRsp Nr. 1996/13963

BGH, vom 09.01.1989 - Aktenzeichen StB 49/88

DRsp Nr. 1996/13963

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, bei Beschlagnahme von Urkunden zu prüfen, ob der Zweck der Beschlagnahme durch Anfertigung von Fotokopien und Freigabe des Originals erreicht werden kann.

Normenkette:

StPO § 94 ;

Hinweise:

Bei allen Eingriffen der Ermittlungsbehörden ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der bei Beschlagnahme zu erwartende Schaden, der auch die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte umschließt, darf nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Stets ist eine Abwägung zu treffen, die die Schwere der Straftat und Stärke des Tatverdachts, aber auch die Erforderlichkeit der Maßnahme berücksichtigt. Stehen weniger einschneidende Mittel zur Verfügung, steht eine Beschlagnahme außer Verhältnis.