Eine Durchsuchungsanordnung nach § 103StPO setzt voraus, daß hinreichend individualisierte Beweismittel für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat gesucht werden. Die Aussicht, irgendwelche Beweismittel zu finden, rechtfertigt die erheblich in Rechte Dritter eingreifende Maßnahme nicht.