BGH - Beschluß vom 02.02.1999
1 StR 698/98
Normen:
StPO § 345 Abs. 1, § 44 ;
Fundstellen:
StV 1999, 198

BGH - Beschluß vom 02.02.1999 (1 StR 698/98) - DRsp Nr. 1999/3207

BGH, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 1 StR 698/98

DRsp Nr. 1999/3207

Allein zur Nachholung einer Verfahrensrüge kann - bei im übrigen rechtzeitiger Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht gewährt werden.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 1, § 44 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die der Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet hat. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat ein weiterer Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) beantragt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Da die Revision frist- und formgerecht mit der Sachrüge begründet worden ist, hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, eine von ihm nachträglich beabsichtigte Verfahrensrüge fristgemäß anzubringen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt dargelegt: