Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO, die der Generalbundesanwalt zutreffend für verwirkt hält, bemerkt der Senat ergänzend:
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