BGH - Beschluß vom 07.07.1997
5 StR 307/97
Normen:
StPO § 137 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 18

BGH - Beschluß vom 07.07.1997 (5 StR 307/97) - DRsp Nr. 1997/7097

BGH, Beschluß vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 5 StR 307/97

DRsp Nr. 1997/7097

Das Auftreten eines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung, dem der Angeklagte nicht widerspricht, läßt vermuten, daß ihm eine Verteidigungsvollmacht erteilt worden ist.

Normenkette:

StPO § 137 ;

Gründe:

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO, die der Generalbundesanwalt zutreffend für verwirkt hält, bemerkt der Senat ergänzend: