BGH - Beschluss vom 08.01.2009
5 StR 578/08
Normen:
BtMG § 29a; BtMG § 30; StGB § 25; StGB § 27; StGB § 52; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 145
StV 2009, 176
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.07.2008

BGH - Beschluss vom 08.01.2009 (5 StR 578/08) - DRsp Nr. 2009/2860

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 578/08

DRsp Nr. 2009/2860

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten Ah. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Juni 2008 gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e:

Das Landgericht hat den Angeklagten Ah. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Nichtrevidenten C. F. , K. und I. A. hat es wegen Beihilfe zur Tat des Angeklagten Ah. zu geringeren Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung hinsichtlich K. und I. A. zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten Ah. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a)