BGH - Beschluß vom 10.03.1999 (2 StR 613/98) - DRsp Nr. 1999/4499
BGH, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 2 StR 613/98
DRsp Nr. 1999/4499
1. Eine unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 5StPO durchgeführte Zeugenvernehmung ist nicht verwertbar.2. Das Unterlassen der Benachrichtigung des Verteidigers nach § 168 c Abs. 5StPO kann nicht allein aus Gründen in der Person des Beschuldigten hergeleitet werden.3. Das bedrohte Opfer muß beim erpresserischen Menschenraub die Bedrohung selbst nicht wahrnehmen.