BGH - Beschluß vom 10.03.1999
2 StR 613/98
Normen:
StGB § 239 a; StPO § 168 c Abs. 5, § 251 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1999, 280
NJW 1999, 3133
NStZ 1999, 417
StV 1999, 357
wistra 1999, 311

BGH - Beschluß vom 10.03.1999 (2 StR 613/98) - DRsp Nr. 1999/4499

BGH, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 2 StR 613/98

DRsp Nr. 1999/4499

1. Eine unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 StPO durchgeführte Zeugenvernehmung ist nicht verwertbar. 2. Das Unterlassen der Benachrichtigung des Verteidigers nach § 168 c Abs. 5 StPO kann nicht allein aus Gründen in der Person des Beschuldigten hergeleitet werden. 3. Das bedrohte Opfer muß beim erpresserischen Menschenraub die Bedrohung selbst nicht wahrnehmen.

Normenkette:

StGB § 239 a; StPO § 168 c Abs. 5, § 251 ;

Gründe: