BGH - Beschluss vom 12.12.2008
2 StR 479/08
Normen:
StPO § 26a; StPO § 27; GG Art. 101 Abs. 1; StPO § 338;
Fundstellen:
BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 18
NStZ-RR 2009, 142
StV 2010, 304
StraFo 2009, 145
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 03.06.2008

BGH - Beschluss vom 12.12.2008 (2 StR 479/08) - DRsp Nr. 2009/2945

BGH, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 2 StR 479/08

DRsp Nr. 2009/2945

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2008, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 26a; StPO § 27; GG Art. 101 Abs. 1; StPO § 338;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen tateinheitlich begangener Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und eine verbotene Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Ferner hat es auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 246.430 Euro erkannt.