BGH - Beschluß vom 13.11.1989
1 BGs 351/89
Normen:
StPO § 97 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 97 Verteidigungsunterlagen 3
DRsp IV(449)239a
MDR 1990, 166
NJW 1990, 722
NStE Nr. 1 zu § 148a StPO
NStZ 1990, 93
StV 1990, 146

BGH - Beschluß vom 13.11.1989 (1 BGs 351/89) - DRsp Nr. 1997/1261

BGH, Beschluß vom 13.11.1989 - Aktenzeichen 1 BGs 351/89

DRsp Nr. 1997/1261

a. Verteidigungsunterlagen sind ohne Rücksicht darauf von der Beschlagnahme ausgenommen, wo sie sich befinden. Das Beschlagnahmeverbot erstreckt sich deshalb ebenso auf Schriftstücke des Verteidigers, die sich in der Hand des Beschuldigten befinden, wie auf solche, die der Beschuldigte an seinen Verteidiger abgesandt hat.