BGH - Beschluß vom 14.07.1995
3 StR 355/94
Normen:
StPO § 147, § 244 ;
Fundstellen:
StV 1995, 565
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

BGH - Beschluß vom 14.07.1995 (3 StR 355/94) - DRsp Nr. 1995/10035

BGH, Beschluß vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 3 StR 355/94

DRsp Nr. 1995/10035

Die Verfahrensbeteiligten keinen unbedingten Anspruch darauf, daß ihnen Arbeitsunterlagen des Sachverständigen zugänglich gemacht werden.

Normenkette:

StPO § 147, § 244 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge fehlerhafter Zurückweisung des Antrags auf Vorlage der "Arbeitsunterlagen" der beiden psychologischen Sachverständigen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: