Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge fehlerhafter Zurückweisung des Antrags auf Vorlage der "Arbeitsunterlagen" der beiden psychologischen Sachverständigen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
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