Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat außer der dem Beschlußtenor zu entnehmenden Anderung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Ein Angeklagter hat keinen Anspruch darauf, daß seinem Mitangeklagten der Verteidiger seines Vertrauens allein deswegen nicht bestellt wird, weil dieser den Angeklagten im Ermittlungsverfahren in gleicher Sache früher verteidigt hat. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob das auch dann gelten kann, wenn Anhaltspunkte für einen Parteiverrat gegeben sind (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 292; Laufhütte in KK 3. Aufl. § 146 Rdn. 10; BT-Drucks. 10/1313 S. 21 ff.).
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