BGH - Beschluß vom 15.01.1998
1 StR 734/97
Normen:
StPO § 141, § 142, § 146 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 510
NStZ 1998, 263
StV 1998, 174

BGH - Beschluß vom 15.01.1998 (1 StR 734/97) - DRsp Nr. 1998/4570

BGH, Beschluß vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 1 StR 734/97

DRsp Nr. 1998/4570

Ein Angeklagter hat keinen Anspruch darauf, daß seinem Mitangeklagten der Verteidiger seines Vertrauens allein deshalb nicht bestellt wird, weil dieser den Angeklagten im Ermittlungsverfahren verteidigt hat.

Normenkette:

StPO § 141, § 142, § 146 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat außer der dem Beschlußtenor zu entnehmenden Anderung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Ein Angeklagter hat keinen Anspruch darauf, daß seinem Mitangeklagten der Verteidiger seines Vertrauens allein deswegen nicht bestellt wird, weil dieser den Angeklagten im Ermittlungsverfahren in gleicher Sache früher verteidigt hat. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob das auch dann gelten kann, wenn Anhaltspunkte für einen Parteiverrat gegeben sind (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 292; Laufhütte in KK 3. Aufl. § 146 Rdn. 10; BT-Drucks. 10/1313 S. 21 ff.).