BGH - Beschluß vom 16.10.1997
4 StR 468/97
Normen:
StGB § 46 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 108
StV 1998, 376
VRS 95, 62
wistra 1998, 59

BGH - Beschluß vom 16.10.1997 (4 StR 468/97) - DRsp Nr. 1998/955

BGH, Beschluß vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 4 StR 468/97

DRsp Nr. 1998/955

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt neben dem seit der Tatbegehung vergangenen Zeitraum einen gesondert zu beachtenden Strafmilderungsgrund dar.

Normenkette:

StGB § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere begegnet die Verurteilung nach § l77 Abs. 1 StGB a.F. auch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB keinen Bedenken, da die Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. hier gegeben sind.

1. Die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe kann deswegen keinen Bestand haben, weil den Ausführungen zum Strafausspruch nicht zu entnehmen ist, welche Gründe zu der überaus langen Verfahrensdauer geführt haben. Zu solcher Erörterung bestand hier Anlaß, da zwischen der Anzeigenerstattung am 5. April 1992 (UA 9) und der Fertigstellung der Anklage am 12. Oktober 1995 eine ungewöhnlich lange Zeit verstrichen ist. Dies legt eine vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung nahe.