BGH - Beschluß vom 18.07.1985
1 StR 288/85
Normen:
StGB § 67 Abs. 2, § 176 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 571

BGH - Beschluß vom 18.07.1985 (1 StR 288/85) - DRsp Nr. 1996/4942

BGH, Beschluß vom 18.07.1985 - Aktenzeichen 1 StR 288/85

DRsp Nr. 1996/4942

»Eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu fördern, und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann.«

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2, § 176 ;
Fundstellen
NStZ 1985, 571