Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, Umsatzsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung, Körperschaftsteuerhinterziehung sowie wegen Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt unter anderem, daß das Landgericht die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Zeugen H. eingeführt hat, obwohl der Zeuge vor Abschluß der staatsanwaltschaflichen Vernehmung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht und die Auskunftsverweigerung ausdrücklich auch auf die bereits gemachte Aussage bezogen hatte.
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