BGH - Beschluß vom 20.03.1997
5 StR 234/96
Normen:
StPO § 55 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 46
wistra 1997, 187

BGH - Beschluß vom 20.03.1997 (5 StR 234/96) - DRsp Nr. 1997/4677

BGH, Beschluß vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 5 StR 234/96

DRsp Nr. 1997/4677

Der 5. Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß die Angaben eines Zeugen, die dieser bis zu einer Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO gemacht hat, verwertbar sind (Anfrage beim 1. Senat, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhält).

Normenkette:

StPO § 55 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, Umsatzsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung, Körperschaftsteuerhinterziehung sowie wegen Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt unter anderem, daß das Landgericht die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Zeugen H. eingeführt hat, obwohl der Zeuge vor Abschluß der staatsanwaltschaflichen Vernehmung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht und die Auskunftsverweigerung ausdrücklich auch auf die bereits gemachte Aussage bezogen hatte.