BGH - Beschluß vom 20.07.1995
1 StR 338/95
Normen:
StPO § 252, § 81c, § 52 ; StPO § 344 ;
Fundstellen:
DRsp IV(448)170Nr. 8a
DRsp IV(449)7Nr.1 (Ls)
NJW 1998, 838
NStZ 1996, 145
StV 1995, 564
StV 1996, 192
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Beschluß vom 20.07.1995 (1 StR 338/95) - DRsp Nr. 1995/9979

BGH, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 1 StR 338/95

DRsp Nr. 1995/9979

1. Für eine zulässig erhobene Verfahrenrüge ist erforderlich, daß die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, daß aufgrund dieser Darlegungen das Vorhandensein des Verfahrensmangels feststeht, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind. 2. Ist der Zeuge im Laufe des Verfahrens einmal von einem Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, dürfen nachfolgende Äußerungen des Zeugen gegenüber einem Sachverständigen selbst dann verwertet werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung keine Angaben mehr macht. 3. Ein Sachverständiger ist zur Belehrung eines Zeugen nicht verpflichtet.

Normenkette:

StPO § 252, § 81c, § 52 ; StPO § 344 ;

Gründe:

Der Beschuldigte, bei dem wegen Schwachsinns die Voraussetzungen von § 20 StGB vorliegen, hatte einem 4jährigen Jungen die Hose heruntergezogen und versucht, an dessen Geschlechtsteil zu reiben. Als der Junge zu schreien anfing, packte er ihn fest am Hals. Als der Junge daraufhin wieder still war, ließ der Beschuldigte ihn los, worauf der Junge davon lief.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Jugendschutzkammer die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.