Der Beschuldigte, bei dem wegen Schwachsinns die Voraussetzungen von § 20 StGB vorliegen, hatte einem 4jährigen Jungen die Hose heruntergezogen und versucht, an dessen Geschlechtsteil zu reiben. Als der Junge zu schreien anfing, packte er ihn fest am Hals. Als der Junge daraufhin wieder still war, ließ der Beschuldigte ihn los, worauf der Junge davon lief.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Jugendschutzkammer die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.
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