BGH - Beschluß vom 20.08.1997
2 StR 386/97
Normen:
StPO § 344 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 18

BGH - Beschluß vom 20.08.1997 (2 StR 386/97) - DRsp Nr. 1997/8952

BGH, Beschluß vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 2 StR 386/97

DRsp Nr. 1997/8952

Die allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben, wenn lediglich die Aufhebung des Urteils beantragt ist und keine weiteren Ausführungen folgen.

Normenkette:

StPO § 344 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist unzulässig, weil die Begründung des Rechtsmittels nicht den formellen Voraussetzungen des § 344 StPO genügt.

Der Verteidiger hat fristgemäß Revision eingelegt und ausgeführt, er "beschränke diese auf die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt". In einem weiteren während des Laufes der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz hat er dann den Antrag gestellt, "das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Februar 1997 abzuändern und die Anordnung der Einweisung des Angeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus aufzuheben". Diese Schriftsätze enthalten aber keine zulässig erhobene Sachrüge, die Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 9. Juli 1997 sind, soweit überhaupt hinlänglich ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), jedenfalls verspätet erhoben.