BGH - Beschluß vom 20.10.1999
5 StR 439/99
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 140
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 20.10.1999 (5 StR 439/99) - DRsp Nr. 2000/71

BGH, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 5 StR 439/99

DRsp Nr. 2000/71

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.

Der Angeklagte hatte als Bereitschaftsstaatsanwalt in Ost-Berlin am Ostersamstag 1988 gegen einen ausreisewilligen DDR-Bürger, der an der Grenzübergangsstelle am Bahnhof Friedrichstraße unter Vorlage seines DDR-Personalausweises die Ausreise nach Berlin(West) verlangt hatte, wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 Abs. 1 StGB -DDR) aus dem Haftgrund zu erwartenden Freiheitsentzuges (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO -DDR) Haftbefehl beantragt, der entsprechend erlassen wurde. Wegen einschlägigen Vorverhaltens war gegen den Verfolgten im August 1987 bereits eine Ordnungsstrafe verhängt worden. Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe dies bei seinem Haftbefehlsantrag gewußt; hiervon geht auch das Landgericht aus (UA S. 7).