BGH - Beschluss vom 21.07.2009
5 StR 235/09
Fundstellen:
NStZ 2010, 53
StRR 2010, 28
StV 2010, 170
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2009

BGH - Beschluss vom 21.07.2009 (5 StR 235/09) - DRsp Nr. 2010/4806

BGH, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 5 StR 235/09

DRsp Nr. 2010/4806

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Vor der hier abgeurteilten Tat waren der Zeuge P. und seine Freundin H. am 6. Juni 2008 gegen 1.30 Uhr in ihrer Wohnung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges beraubt worden. Wegen dieser Tat hat das Landgericht den U., einen Bekannten des Angeklagten, rechtskräftig verurteilt (UA S. 8). P. fürchtete sich vor dem ihm aus "Szenekreisen" bekannten U. und erstattete zunächst keine Anzeige.