BGH - Beschluß vom 21.12.1995
1 StR 697/95
Normen:
BtMG § 29 Abs. 3 Satz 1; StGB § 46 ;
Fundstellen:
BGHR BtMG § 30a - Konkurrenzen 2
NStZ 1996, 225 (Zschockelt)
StV 1996, 267
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden,

BGH - Beschluß vom 21.12.1995 (1 StR 697/95) - DRsp Nr. 1997/17059

BGH, Beschluß vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 1 StR 697/95

DRsp Nr. 1997/17059

Zwar behält die Tatsache, daß der Täter das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht hat, für die Bemessung der Strafe innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens Bedeutung. Jedoch tritt, der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG enthaltenen Zumessungsregel hinter einem der in §§ 29a, 30 und 30a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände zurück

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 3 Satz 1; StGB § 46 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht in vollem Umfang bestehen bleiben, als es die Mitangeklagten P. und A. betrifft, die nicht Revision eingelegt haben.

1. Bei jeder der fünf Taten, die dem Angeklagten zur Last fallen (Urteil des Senats vom 11. April 1995 - 1 StR 736/94), nimmt das Landgericht einerseits einen minder schweren Fall i. S. v. § 30a Abs. 2 BtMG a.F., andererseits einen besonders schweren Fall i. v. § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BtMG an. Das begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden Bedenken.