BGH - Beschluß vom 22.06.1989
1 StR 231/89
Normen:
StPO § 52, § 55 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 484

BGH - Beschluß vom 22.06.1989 (1 StR 231/89) - DRsp Nr. 1996/5175

BGH, Beschluß vom 22.06.1989 - Aktenzeichen 1 StR 231/89

DRsp Nr. 1996/5175

1. Das Urteil beruht nicht darauf, daß ein Angehöriger nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde, wenn er - gem. § 55 StPO belehrt - eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er auch nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht aussagebereit gewesen wäre. 2. Eine im Hinblick auf eine erhobene Revisionsrüge nachträglich beigebrachte Erklärung eines Zeugen, er hätte auch für den Fall, daß er über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden wäre, ausgesagt, ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Normenkette:

StPO § 52, § 55 ;
Fundstellen
NStZ 1989, 484