1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, weil hierdurch bei der Persönlichkeit des Angeklagten, der einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ablehnend, einer späteren freiwilligen Therapie aber positiv gegenüberstehe, der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden könne. Das Landgericht geht dabei anscheinend davon aus, daß der Vollzug der Strafe vorzuziehen sei, um dem Angeklagten später gemäß §
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