BGH - Beschluß vom 23.07.1985
1 StR 329/85
Normen:
BtMG § 35 Abs. 2 ; StGB § 64, § 67 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 571
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

BGH - Beschluß vom 23.07.1985 (1 StR 329/85) - DRsp Nr. 1994/452

BGH, Beschluß vom 23.07.1985 - Aktenzeichen 1 StR 329/85

DRsp Nr. 1994/452

§ 35 Abs. 2 BtMG sieht die Zurückstellung der Vollstreckung gerade auch für den Fall vor, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs angeordnet ist.

Normenkette:

BtMG § 35 Abs. 2 ; StGB § 64, § 67 Abs. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, weil hierdurch bei der Persönlichkeit des Angeklagten, der einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ablehnend, einer späteren freiwilligen Therapie aber positiv gegenüberstehe, der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden könne. Das Landgericht geht dabei anscheinend davon aus, daß der Vollzug der Strafe vorzuziehen sei, um dem Angeklagten später gemäß § 35 Abs. 1, 2 BtMG eine Therapie unter Zurückstellung weiterer Strafvollstreckung zu ermöglichen. Diese Erwägung hält mit der gegebenen Begründung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.