BGH - Beschluß vom 24.01.1995
5 StR 577/94
Normen:
StPO § 136, § 168b;
Fundstellen:
NStZ 1995, 353

BGH - Beschluß vom 24.01.1995 (5 StR 577/94) - DRsp Nr. 1995/4292

BGH, Beschluß vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 5 StR 577/94

DRsp Nr. 1995/4292

Ein über seine Rechte belehrter Beschuldigter muß nicht auch darauf hingewiesen werden, daß Äußerungen, die er in einem nicht protokollierten Gespäch mit einem Polizeibeamten macht, verwertet werden können.

Normenkette:

StPO § 136, § 168b;

Gründe:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Soweit das "Gespräch" zwischen dem Zeugen KHK B und der Angeklagten vom 1. August 1992 Gegenstand einer auf die §§ 136, 136a, 163 Abs. 4 StPO gestützten Verfahrensrüge ist, bemerkt der Senat: