BGH - Beschluß vom 24.09.1997
2 StR 422/97
Normen:
StPO § 247 ; JGG § 17, § 18 ; StGB § 177 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 263
NStZ-RR 1998, 105
StV 1998, 331

BGH - Beschluß vom 24.09.1997 (2 StR 422/97) - DRsp Nr. 1998/1000

BGH, Beschluß vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 2 StR 422/97

DRsp Nr. 1998/1000

1. Der Angeklagte, der während einer Zeugenvernehmung nach § 247 StPO ausgeschlossen war, ist sofort nach seiner Wiederzulassung - jedenfalls aber vor weiteren Zeugenvernehmungen - von dem Inhalt der Aussage, die er nicht gehört hatte, zu unterrichten. 2. Die Annahme schädlicher Neigungen ist bei einem Ersttäter zwar nicht ausgeschlossen, sie bedarf aber sorgfältiger Begründung. 3. Frühere Gewalt kann zwar als Drohung im Sinn des § 177 StGB fortwirken; ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, welcher Zeitraum zwischen der Gewaltanwendung und dem Geschlechtsverkehr liegt.

Normenkette:

StPO § 247 ; JGG § 17, § 18 ; StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten O. L. und M. L. unter anderem wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen und die Angeklagte S. L. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sowie die Angeklagten Ma. und N. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten O. L., S. L. und M. L. haben mit einer Verfahrensrüge vollen Erfolg; die Rechtsmittel der Angeklagten Ma. und N. führen zur Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaussprüche gegen diese Angeklagten, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.