BGH - Beschluß vom 30.11.1995
1 StR 358/95
Normen:
GmbHG § 57, § 82 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 238
StV 1996, 267
wistra 1996, 262
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BGH - Beschluß vom 30.11.1995 (1 StR 358/95) - DRsp Nr. 1996/19797

BGH, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 1 StR 358/95

DRsp Nr. 1996/19797

1. Wußten die Lieferanten, daß der Besteller schon frühere Lieferungen nicht bezahlt hatte, bedarf die Annahme einer neuerlichen Täuschung über die Zahlungsfähigkeit regelmäßig besonderer Begründung. Bei einer kommentarlosen neuen Bestellung liegt eine solche Täuschung häufig nicht vor. 2. Ob die vor dem Registergericht nach §§ 82 Abs. 1 Nr. 3, 57 Abs. 2 GmbHG angegebene Erklärung über Einlagen falsch war, richtet sich danach, ob die Einzahlungspflicht wirksam erfüllt wurde.

Normenkette:

GmbHG § 57, § 82 ; StGB § 263 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 2 Fällen, Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit (Konkursverschleppung) in 2 Fällen, Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht in 2 Fällen, falscher Angaben vor dem Registergericht in 2 Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Verurteilung wegen falscher Angaben gegenüber dem Registergericht (§§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) im Fall C. IV. der Urteilsgründe:

Das Landgericht hat insoweit festgestellt: