BGH - Urteil vom 09.11.1995
4 StR 411/95
Normen:
StGB § 332, § 331, § 333 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 278
StV 1996, 267
Vorinstanzen:
LG Magdeburg,

BGH - Urteil vom 09.11.1995 (4 StR 411/95) - DRsp Nr. 1996/450

BGH, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 4 StR 411/95

DRsp Nr. 1996/450

1. Hinsichtlich der Bestmmtheit der Diensthandlung reicht aus, daß sich die Beteiligten darüber einig sind, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und daß die Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist. 2. Der Zeitpunkt, in dem die Unrechtsvereinbarung getroffen worden sein soll, darf im Urteil regelmäßig nicht offenbleiben.

Normenkette:

StGB § 332, § 331, § 333 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Bestechlichkeit zu acht Monaten Freiheitsstrafe und den Angeklagten V. wegen "Gewährens eines Vorteils und der Bestechung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und die Angeklagten im übrigen - vom Vorwurf eines weiteren Falles der Bestechlichkeit bzw. Bestechung - freigesprochen.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Teilfreisprüche und gegen die Nichtanordnung des Verfalls beim Angeklagten G. - insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten - sowie gegen die Strafzumessung.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Revisionen der Angeklagten: