BGH - Urteil vom 11.07.1995
1 StR 242/95
Normen:
AWG § 34; AWV § 69h; StGB § 17 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)243b
NStZ-RR 1996, 24
StV 1995, 632
wistra 1995, 306
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Urteil vom 11.07.1995 (1 StR 242/95) - DRsp Nr. 1995/9991

BGH, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 1 StR 242/95

DRsp Nr. 1995/9991

Die falsche Auslegung von Embargovorschriften kann einen Subsumtionsirrtum und damit einen Verbotsirrtum darstellen.

Normenkette:

AWG § 34; AWV § 69h; StGB § 17 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Anstiftung zur Unterschlagung mit Hehlerei sowie mit Vortäuschens einer Straftat und mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz" unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts München vom 28. Juli 1993 und 21. November 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die durch Urteil des Amtsgerichts München vom 21. November 1994 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und die gleichzeitig verhängte Sperrfrist von drei Monaten hat das Landgericht aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.

I. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wirksam - wie auch der Generalbundesanwalt in der Verhandlung zutreffend dargelegt hat - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Schuldspruch ist daher rechtskräftig und infolgedessen einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Der Senat hat indes den Urteilstenor klarstellend berichtigt, um die vom Landgericht in den Urteilsgründen angenommenen Konkurrenzen zu verdeutlichen.