BGH - Urteil vom 12.08.1997
1 StR 449/97
Normen:
StPO § 275, § 338 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 99
StV 1999, 198

BGH - Urteil vom 12.08.1997 (1 StR 449/97) - DRsp Nr. 1997/8927

BGH, Urteil vom 12.08.1997 - Aktenzeichen 1 StR 449/97

DRsp Nr. 1997/8927

Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

StPO § 275, § 338 Nr. 7 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel sind auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 StPO und auf die allgemein angebrachte Sachbeschwerde gestützt. Sie haben mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Die Darstellung der Verfahrensrüge in einem von beiden Verteidigern unterschriebenen Schriftsatz ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern durchaus sachgerecht, soweit - wie hier - sich aus dem Schriftsatz zweifelsfrei ergibt, daß jeder Verteidiger für seinen Mandanten den Inhalt verantwortet.