Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel sind auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 StPO und auf die allgemein angebrachte Sachbeschwerde gestützt. Sie haben mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Die Darstellung der Verfahrensrüge in einem von beiden Verteidigern unterschriebenen Schriftsatz ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern durchaus sachgerecht, soweit - wie hier - sich aus dem Schriftsatz zweifelsfrei ergibt, daß jeder Verteidiger für seinen Mandanten den Inhalt verantwortet.
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