BGH - Urteil vom 13.11.1997
4 StR 404/97
Normen:
StPO §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 300
NJW 1998, 840
NStZ 1998, 471
StV 1998, 57
wistra 1998, 154

BGH - Urteil vom 13.11.1997 (4 StR 404/97) - DRsp Nr. 1998/2102

BGH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 4 StR 404/97

DRsp Nr. 1998/2102

»Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO gilt auch für Aufzeichnungen über die dem Arzt von einem Patienten gemachten Mitteilungen, wenn dieser bis zur Abtrennung des dieselbe Tat betreffenden Verfahrens Mitbeschuldigter war.«

Normenkette:

StPO §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "der fahrlässigen Tötung in Tateinheit jeweils mit Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Von dem Vorwurf des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (durch Ablegen des Unfallopfers auf der Straße) hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts; außerdem wendet sie sich gegen den Teilfreispruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.