BGH - Urteil vom 16.02.1995
4 StR 729/94
Normen:
StPO § 100a;
Fundstellen:
BGHSt 41, 30
CR 1996, 100
JR 1996, 212
JuS 1995, 940
MDR 1995, 837
NJW 1995, 1974
NStZ 1995, 510
StV 1995, 226
wistra 1995, 233
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 16.02.1995 (4 StR 729/94) - DRsp Nr. 1995/5401

BGH, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 4 StR 729/94

DRsp Nr. 1995/5401

»Der eine Telefonüberwachung Anordnende hat bei der Prüfung, ob ein auf bestimmte Tatsachen gestützter Tatverdacht gegeben ist und der Subsidiaritätsgrundsatz nicht entgegensteht, einen Beurteilungsspielraum. Insofern ist die Nachprüfung durch den Tatrichter und das Revisionsgericht, ob die Ergebnisse der Telefonüberwachung verwertbar sind, auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt.«

Normenkette:

StPO § 100a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten und in vier Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Das - im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete - Rechtsmittel gibt nur insofern Anlaß zu näherer Erörterung, als der Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse einer Telefonüberwachung beanstandet.