Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten und in vier Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Das - im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete - Rechtsmittel gibt nur insofern Anlaß zu näherer Erörterung, als der Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse einer Telefonüberwachung beanstandet.
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